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Änderung § 37a EStG vom 06.12.2024

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§ 37a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 06.12.2024 geltenden Fassung
§ 37a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 06.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte


(1) 1 Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3 Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 2 Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden. 2 Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(3) 1 Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). 2 Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3 Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.



(heute geltende Fassung)