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Änderung § 79 EStG vom 15.04.2010
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§ 79 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.04.2010 geltenden Fassung | § 79 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.04.2010 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
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(Textabschnitt unverändert) § 79 Zulageberechtigte | |
(Text alte Fassung) Nach § 10a Abs. 1 begünstigte unbeschränkt steuerpflichtige Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). Liegen bei Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vor und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. | (Text neue Fassung) 1 Die in § 10a Absatz 1 genannten Personen haben Anspruch auf eine Altersvorsorgezulage (Zulage). 2 Leben die Ehegatten nicht dauernd getrennt (§ 26 Absatz 1) und haben sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) anwendbar ist, und ist nur ein Ehegatte nach Satz 1 begünstigt, so ist auch der andere Ehegatte zulageberechtigt, wenn ein auf seinen Namen lautender Altersvorsorgevertrag besteht. |
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