Tools:
Update via:
Änderung § 25 EStG vom 01.01.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 StVereinfG 2011 am 1. Januar 2012 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 25 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 25 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 01.11.2011 BGBl. I S. 2131 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht | |
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. (2) (weggefallen) | |
(Text alte Fassung) (3) 1 Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 2 Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. 3 Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4 Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. 5 Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. | (Text neue Fassung) (3) 1 Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben. 2 Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist. |
(4) 1 Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 8 handelt. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4499/al31139-0.htm