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Änderung § 26b EStG vom 01.08.2001
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§ 26b EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2001 geltenden Fassung | § 26b EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2001 geltenden Fassung durch B. v. 19.06.2013 BGBl. I S. 1647 |
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(Text alte Fassung) § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten | (Text neue Fassung)§ 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten *) |
(Textabschnitt unverändert) Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt. | |
--- *) Anm. d. Red.: Maßgaben des BVerfG bzgl. Lebenspartnerschaften siehe B. v. 19. Juni 2013 (BGBl. I S. 1647) | |
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