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Änderung § 50b EStG vom 19.12.2006
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§ 50b EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 50b EStG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Textabschnitt unverändert) § 50b Prüfungsrecht | |
(Text alte Fassung) Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. | (Text neue Fassung) 1 Die Finanzbehörden sind berechtigt, Verhältnisse, die für die Anrechnung oder Vergütung von Körperschaftsteuer, für die Anrechnung oder Erstattung von Kapitalertragsteuer, für die Nichtvornahme des Steuerabzugs, für die Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c oder für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei den am Verfahren Beteiligten zu prüfen. 2 Die §§ 193 bis 203 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. |
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