Tools:
Update via:
Änderung § 75 EStG vom 19.12.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 75 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 JStG 2007 am 19. Dezember 2006 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 75 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 19.12.2006 geltenden Fassung | § 75 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 19.12.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 75 Aufrechnung | |
(Text alte Fassung) (1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, soweit der Berechtigte nicht hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. | (Text neue Fassung) (1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. |
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4499/al4179-0.htm