Änderung § 67 EStG vom 09.12.2014

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§ 67 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2014 geltenden Fassung
§ 67 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 02.12.2014 BGBl. I S. 1922
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Antrag


(Text alte Fassung)

1 Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat.

(Text neue Fassung)

1 Das Kindergeld ist bei der zuständigen Familienkasse schriftlich zu beantragen. 2 Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat. 3 In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3 anzuwenden. 4 Der Berechtigte ist zu diesem Zweck verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen. 5 Kommt der Berechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zuständige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf seine Anfrage die Identifikationsnummer des Berechtigten mit.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
 



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