§ 50f EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 50f EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 50f Bußgeldvorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 4 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 22a Abs. 2 Satz 5 die Identifikationsnummer für andere als die dort genannten Zwecke verwendet. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. |