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Änderung § 37a EStG vom 01.01.2007

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§ 37a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 37a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte


(Text alte Fassung)

(1) Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 vom Hundert.

(2) Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(3) Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des § 3 Nr. 38 gewährt, die Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist, pauschal erhebt. 2 Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3 Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.

(2) 1 Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 2 Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.

(3) 1 Über den Antrag entscheidet das Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). 2 Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3 Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.

(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)