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Änderung § 66 EStG vom 01.01.2007
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2915 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(1) Das Kindergeld beträgt für erste, zweite und dritte Kinder jeweils 154 Euro monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 179 Euro monatlich. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Kindergeld wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. | (Text neue Fassung) (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
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