Tools:
Update via:
Änderung § 66 EStG vom 23.07.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 1 KiGAnhG 2015 am 23. Juli 2015 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2015 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 184 Euro, für dritte Kinder 190 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 215 Euro. 2 Darüber hinaus wird für jedes Kind, für das im Kalenderjahr 2009 mindestens für einen Kalendermonat ein Anspruch auf Kindergeld besteht, für das Kalenderjahr 2009 ein Einmalbetrag in Höhe von 100 Euro gezahlt. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. |
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4499/al47939-0.htm