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Änderung § 32a EStG vom 01.01.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 32a EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 32a EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202

(Textabschnitt unverändert)

§ 32a Einkommensteuertarif


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer im Veranlagungszeitraum 2015 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.472 Euro (Grundfreibetrag):

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die tarifliche Einkommensteuer in den Veranlagungszeiträumen ab 2016 bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. 2 Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen

1. bis 8.652 Euro (Grundfreibetrag):

0;

vorherige Änderung

2. von 8.473 Euro bis 13.469 Euro:

(997,6
· y + 1.400) · y;

3. von 13.470 Euro bis 52.881 Euro:

(228,74
· z + 2.397) · z + 948,68;

4. von 52.882 Euro bis 250.730 Euro:

0,42 · x - 8.261,29;

5. von 250.731 Euro an:

0,45 · x - 15.783,19.

3 Die Größe 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 Die Größe 'z' ist ein Zehntausendstel des 13.469 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 Die Größe 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.



2. von 8.653 Euro bis 13.669 Euro:

(993,62
· y + 1.400) · y;

3. von 13.670 Euro bis 53.665 Euro:

(225,40
· z + 2.397) · z + 952,48;

4. von 53.666 Euro bis 254.446 Euro:

0,42 · x - 8.394,14;

5. von 254.447 Euro an:

0,45 · x - 16.027,52.

3 Die Größe 'y' ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 4 Die Größe 'z' ist ein Zehntausendstel des 13.669 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. 5 Die Größe 'x' ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. 6 Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

(2) (weggefallen)

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).

(6) 1 Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu versteuernde Einkommen

1. bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

2. bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in diesem Kalenderjahr

a) der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,

b) der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und

c) der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte ebenfalls die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllen.

2 Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a einzeln zur Einkommensteuer veranlagt wird.