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Änderung § 66 EStG vom 01.01.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 2 KiGAnhG 2015 am 1. Januar 2016 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1202 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 188 Euro, für dritte Kinder 194 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 219 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. |
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
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