Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10h EStG vom 23.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10h EStG, alle Änderungen durch Artikel 4 StVfModG am 23. Juli 2016 und Änderungshistorie des EStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10h EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2016 geltenden Fassung
§ 10h EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus


(Text neue Fassung)

§ 10h (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6 Prozent, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauf folgenden Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie Sonderausgaben abziehen. 2 Voraussetzung ist, dass

1. der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,

2. die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,

3. die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,

4. der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu Wohnzwecken überlassen hat und

5. der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach den §§ 10e, 10f Abs. 1, §§ 10g, 52 Abs. 21 Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.

3 § 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7 gilt sinngemäß.



 
(heute geltende Fassung)