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Änderung § 66 EStG vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 66 EStG, alle Änderungen durch Artikel 8 AmtsHRLÄndUG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 190 Euro, für dritte Kinder 196 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 221 Euro. | (Text neue Fassung) (1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 192 Euro, für dritte Kinder 198 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 223 Euro. |
(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. |
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