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Änderung § 69 EStG vom 01.01.2018

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§ 69 EStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 69 EStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 69 Datenübermittlung an die Familienkassen


vorherige Änderung

 


Erfährt das Bundeszentralamt für Steuern, dass ein Kind, für das Kindergeld gezahlt wird, ins Ausland verzogen ist oder von Amts wegen von der Meldebehörde abgemeldet wurde, hat es der zuständigen Familienkasse unverzüglich die in § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3, 5, 8 und 14 der Abgabenordnung genannten Daten zum Zweck der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Bezugs von Kindergeld zu übermitteln.

 

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