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Änderung § 84 EStG vom 01.01.2018
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§ 84 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 84 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 84 Grundzulage | |
(Text alte Fassung) 1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt jährlich 154 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. | (Text neue Fassung) 1 Jeder Zulageberechtigte erhält eine Grundzulage; diese beträgt ab dem Beitragsjahr 2018 jährlich 175 Euro. 2 Für Zulageberechtigte nach § 79 Satz 1, die zu Beginn des Beitragsjahres (§ 88) das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhöht sich die Grundzulage nach Satz 1 um einmalig 200 Euro. 3 Die Erhöhung nach Satz 2 ist für das erste nach dem 31. Dezember 2007 beginnende Beitragsjahr zu gewähren, für das eine Altersvorsorgezulage beantragt wird. |
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