Tools:
Update via:
Änderung § 45 EStG vom 15.12.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 45 EStG, alle Änderungen durch Artikel 2 UStIntG am 15. Dezember 2018 und Änderungshistorie des EStGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 45 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2018 geltenden Fassung | § 45 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer | |
(Text alte Fassung) 1 In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2. 3 In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen. | (Text neue Fassung) 1 In den Fällen, in denen die Dividende an einen anderen als an den Anteilseigner ausgezahlt wird, ist die Erstattung oder Anrechnung von Kapitalertragsteuer für den Zahlungsempfänger ausgeschlossen. 2 Satz 1 gilt nicht für den Erwerber eines Dividendenscheines oder sonstigen Anspruches in den Fällen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2; beim Erwerber sind drei Fünftel der Kapitalertragsteuer nicht anzurechnen oder zu erstatten. 3 In den Fällen des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b ist die Erstattung von Kapitalertragsteuer an den Erwerber von Zinsscheinen nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung ausgeschlossen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4499/al68133-0.htm