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Änderung § 66 EStG vom 18.07.2019
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§ 66 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.07.2019 geltenden Fassung | § 66 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 11.07.2019 BGBl. I S. 1066 |
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(Textabschnitt unverändert) § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum | |
(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für erste und zweite Kinder jeweils 204 Euro, für dritte Kinder 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Kindergeld wird rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats gezahlt, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. | (Text neue Fassung) |
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