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Änderung § 25 EStG vom 18.08.2007
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§ 25 EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.08.2007 geltenden Fassung | § 25 EStG n.F. (neue Fassung) in der am 18.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 14.08.2007 BGBl. I S. 1912 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht | |
(Text alte Fassung) (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt. | (Text neue Fassung) (1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Abs. 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt. |
(2) (weggefallen) (3) Der Steuerpflichtige hat für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. |
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