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Synopse aller Änderungen des EStG am 01.01.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2013 durch Artikel 2 des BeitrRLUmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EStG.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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EStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2013 geltenden Fassung | EStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) I. Steuerpflicht § 1 Steuerpflicht § 1a II. Einkommen 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen § 2a Negative Einkünfte mit Bezug zu Drittstaaten § 2b (aufgehoben) 2. Steuerfreie Einnahmen § 3 § 3a (weggefallen) § 3b Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit § 3c Anteilige Abzüge 3. Gewinn § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen § 4a Gewinnermittlungszeitraum, Wirtschaftsjahr § 4b Direktversicherung § 4c Zuwendungen an Pensionskassen § 4d Zuwendungen an Unterstützungskassen § 4e Beiträge an Pensionsfonds § 4f (aufgehoben) § 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 § 4h Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (Zinsschranke) § 5 Gewinn bei Kaufleuten und bei bestimmten anderen Gewerbetreibenden § 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr § 5b Elektronische Übermittlung von Bilanzen sowie Gewinn- und Verlustrechnungen § 6 Bewertung § 6a Pensionsrückstellung § 6b Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter § 6c Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter bei der Ermittlung des Gewinns nach § 4 Abs. 3 oder nach Durchschnittssätzen § 6d Euroumrechnungsrücklage § 7 Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung § 7a Gemeinsame Vorschriften für erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen § 7b Erhöhte Absetzungen für Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser und Eigentumswohnungen § 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen § 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen § 7e (weggefallen) § 7f Bewertungsfreiheit für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens privater Krankenhäuser § 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe § 7h Erhöhte Absetzungen bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen § 7k Erhöhte Absetzungen für Wohnungen mit Sozialbindung 4. Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten § 8 Einnahmen § 9 Werbungskosten § 9a Pauschbeträge für Werbungskosten 4a. Umsatzsteuerrechtlicher Vorsteuerabzug § 9b 4b. (aufgehoben) § 9c (aufgehoben) 5. Sonderausgaben § 10 § 10a Zusätzliche Altersvorsorge § 10b Steuerbegünstigte Zwecke § 10c Sonderausgaben-Pauschbetrag § 10d Verlustabzug § 10e Steuerbegünstigung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung im eigenen Haus § 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 10g Steuerbegünstigung für schutzwürdige Kulturgüter, die weder zur Einkunftserzielung noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden § 10h Steuerbegünstigung der unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassenen Wohnung im eigenen Haus § 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung 6. Vereinnahmung und Verausgabung § 11 § 11a Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen § 11b Sonderbehandlung von Erhaltungsaufwand bei Baudenkmalen 7. Nicht abzugsfähige Ausgaben § 12 8. Die einzelnen Einkunftsarten a) Land- und Forstwirtschaft (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) § 13 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft § 13a Ermittlung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft nach Durchschnittssätzen § 14 Veräußerung des Betriebs § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe b) Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) § 15 Einkünfte aus Gewerbebetrieb § 15a Verluste bei beschränkter Haftung § 15b Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen § 16 Veräußerung des Betriebs § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften c) Selbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) § 18 d) Nichtselbständige Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) § 19 § 19a (aufgehoben) e) Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5) § 20 f) Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) § 21 g) Sonstige Einkünfte (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7) § 22 Arten der sonstigen Einkünfte § 22a Rentenbezugsmitteilungen an die zentrale Stelle § 23 Private Veräußerungsgeschäfte h) Gemeinsame Vorschriften § 24 § 24a Altersentlastungsbetrag § 24b Entlastungsbetrag für Alleinerziehende § 24c (aufgehoben) III. Veranlagung § 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht § 26 Veranlagung von Ehegatten § 26a Einzelveranlagung von Ehegatten § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten § 26c (aufgehoben) § 27 (weggefallen) § 28 Besteuerung bei fortgesetzter Gütergemeinschaft §§ 29 und 30 (weggefallen) IV. Tarif § 31 Familienleistungsausgleich § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder § 32a Einkommensteuertarif § 32b Progressionsvorbehalt § 32c Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften § 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen § 33 Außergewöhnliche Belastungen § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen § 33b Pauschbeträge für behinderte Menschen, Hinterbliebene und Pflegepersonen § 33c (aufgehoben) § 34 Außerordentliche Einkünfte § 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne § 34b Steuersätze bei Einkünften aus außerordentlichen Holznutzungen V. Steuerermäßigungen 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften § 34c § 34d Ausländische Einkünfte 2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft § 34e 2a. Steuerermäßigung für Steuerpflichtige mit Kindern bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen für Wohngebäude oder der Steuerbegünstigungen für eigengenutztes Wohneigentum § 34f 2b. Steuerermäßigung bei Zuwendungen an politische Parteien und an unabhängige Wählervereinigungen § 34g 3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb § 35 4. Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer § 35b Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer VI. Steuererhebung 1. Erhebung der Einkommensteuer § 36 Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung § 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte § 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen 2. Steuerabzug vom Arbeitslohn (Lohnsteuer) § 38 Erhebung der Lohnsteuer § 38a Höhe der Lohnsteuer § 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge § 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale § 39a Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag § 39b Einbehaltung der Lohnsteuer § 39c Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale § 39d (aufgehoben) § 39e Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale § 39f Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V § 40 Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen § 40a Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte § 40b Pauschalierung der Lohnsteuer bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen § 41 Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug § 41a Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer § 41b Abschluss des Lohnsteuerabzugs § 41c Änderung des Lohnsteuerabzugs §§ 42 und 42a (weggefallen) § 42b Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber § 42c (weggefallen) § 42d Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung § 42e Anrufungsauskunft § 42f Lohnsteuer-Außenprüfung 3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer § 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften § 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer § 44a Abstandnahme vom Steuerabzug § 44b Erstattung der Kapitalertragsteuer § 44c (weggefallen) § 45 Ausschluss der Erstattung von Kapitalertragsteuer § 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer § 45b Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen § 45c (aufgehoben) § 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern § 45e Ermächtigung für Zinsinformationsverordnung 4. Veranlagung von Steuerpflichtigen mit steuerabzugspflichtigen Einkünften § 46 Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit § 47 (weggefallen) VII. Steuerabzug bei Bauleistungen § 48 Steuerabzug § 48a Verfahren § 48b Freistellungsbescheinigung § 48c Anrechnung § 48d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte § 50 Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige § 50a Steuerabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften § 50b Prüfungsrecht § 50c (weggefallen) § 50d Besonderheiten im Fall von Doppelbesteuerungsabkommen und der §§ 43b und 50g § 50e Bußgeldvorschriften; Nichtverfolgung von Steuerstraftaten bei geringfügiger Beschäftigung in Privathaushalten § 50f Bußgeldvorschriften § 50g Entlastung vom Steuerabzug bei Zahlungen von Zinsen und Lizenzgebühren zwischen verbundenen Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten der Europäischen Union § 50h Bestätigung für Zwecke der Entlastung von Quellensteuern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft § 51 Ermächtigungen § 51a Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern § 52 Anwendungsvorschriften § 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne | |
(Text alte Fassung) § 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | (Text neue Fassung) § 52b (aufgehoben) |
§ 53 Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 § 54 (weggefallen) § 55 Schlussvorschriften (Sondervorschriften für die Gewinnermittlung nach § 4 oder nach Durchschnittssätzen bei vor dem 1. Juli 1970 angeschafftem Grund und Boden) § 56 Sondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet § 57 Besondere Anwendungsregeln aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 58 Weitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben §§ 59 bis 61 (weggefallen) X. Kindergeld § 62 Anspruchsberechtigte § 63 Kinder § 64 Zusammentreffen mehrerer Ansprüche § 65 Andere Leistungen für Kinder § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum § 67 Antrag § 68 Besondere Mitwirkungspflichten § 69 Überprüfung des Fortbestehens von Anspruchsvoraussetzungen durch Meldedaten-Übermittlung § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes § 71 (aufgehoben) § 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes § 73 (weggefallen) § 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen § 75 Aufrechnung § 76 Pfändung § 76a (aufgehoben) § 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren § 78 Übergangsregelungen XI. Altersvorsorgezulage § 79 Zulageberechtigte § 80 Anbieter § 81 Zentrale Stelle § 81a Zuständige Stelle § 82 Altersvorsorgebeiträge § 83 Altersvorsorgezulage § 84 Grundzulage § 85 Kinderzulage § 86 Mindesteigenbeitrag § 87 Zusammentreffen mehrerer Verträge § 88 Entstehung des Anspruchs auf Zulage § 89 Antrag § 90 Verfahren § 90a (aufgehoben) § 91 Datenerhebung und Datenabgleich § 92 Bescheinigung § 92a Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 92b Verfahren bei Verwendung für eine selbst genutzte Wohnung § 93 Schädliche Verwendung § 94 Verfahren bei schädlicher Verwendung § 95 Sonderfälle der Rückzahlung § 96 Anwendung der Abgabenordnung, allgemeine Vorschriften § 97 Übertragbarkeit § 98 Rechtsweg § 99 Ermächtigung Anlage 1 (zu § 4d Abs. 1) Tabelle für die Errechnung des Deckungskapitals für lebenslänglich laufende Leistungen von Unterstützungskassen Anlage 2 (zu § 43b) Gesellschaften im Sinne der Richtlinie 90/435/EWG Anlage 3 (zu § 50g) Anlage 3a (aufgehoben) | |
§ 52b Übergangsregelungen bis zur Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | § 52b (aufgehoben) |
(1) 1 Die Lohnsteuerkarte 2010 gilt mit den eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmalen auch für den Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2011 bis zur erstmaligen Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (Übergangszeitraum). 2 Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorliegt. 3 In diesem Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 1. während des Dienstverhältnisses aufzubewahren, er darf sie nicht vernichten; 2. dem Arbeitnehmer zur Vorlage beim Finanzamt vorübergehend zu überlassen sowie 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses innerhalb einer angemessenen Frist herauszugeben. 4 Nach Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) kann der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vernichten. 5 Ist auf der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt und die Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer herausgegeben worden, kann der Arbeitgeber bei fortbestehendem Dienstverhältnis die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich erklärt, dass die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 weiterhin zutreffend sind. (2) 1 Für Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum ist das Finanzamt zuständig. 2 Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse und der Zahl der Kinderfreibeträge auf der Lohnsteuerkarte 2010 umgehend durch das Finanzamt ändern zu lassen, wenn die Eintragung von den Verhältnissen zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres im Übergangszeitraum zu seinen Gunsten abweicht. 3 Diese Verpflichtung gilt auch in den Fällen, in denen die Steuerklasse II bescheinigt ist und die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende (§ 24b) im Laufe des Kalenderjahres entfallen. 4 Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, so hat das Finanzamt die Eintragung von Amts wegen zu ändern; der Arbeitnehmer hat die Lohnsteuerkarte dem Finanzamt auf Verlangen vorzulegen. (3) 1 Hat die Gemeinde für den Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte für das Kalenderjahr 2010 ausgestellt oder ist die Lohnsteuerkarte 2010 verloren gegangen, unbrauchbar geworden oder zerstört worden, hat das Finanzamt im Übergangszeitraum auf Antrag des Arbeitnehmers eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen. 2 Diese Bescheinigung tritt an die Stelle der Lohnsteuerkarte. (4) 1 Beginnt ein nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger lediger Arbeitnehmer im Übergangszeitraum ein Ausbildungsdienstverhältnis als erstes Dienstverhältnis, kann der Arbeitgeber auf die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug verzichten. 2 In diesem Fall hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse I zu ermitteln; der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Identifikationsnummer sowie den Tag der Geburt und die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt. 3 Der Arbeitgeber hat die Erklärung des Arbeitnehmers bis zum Ablauf des Kalenderjahres als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. (5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder den Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung der ELStAM für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ab dem Kalenderjahr 2012 oder einem späteren Anwendungszeitpunkt sowie den Zeitpunkt des erstmaligen Abrufs der ELStAM durch den Arbeitgeber (Starttermin) in einem Schreiben zu bestimmen, das im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen ist. 2 Nach dem Starttermin hat der Arbeitgeber oder sein Vertreter (§ 39e Absatz 4 Satz 6) die nach § 39e gebildeten ELStAM für die auf den Starttermin folgende nächste Lohnabrechnung abzurufen. 3 Für den Abruf der ELStAM hat sich der Arbeitgeber zu authentifizieren und die Steuernummer der Betriebsstätte oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird (§ 41 Absatz 2), sowie die Identifikationsnummer und den Tag der Geburt des Arbeitnehmers mitzuteilen. 4 Der Arbeitgeber hat die ELStAM in das Lohnkonto zu übernehmen und gemäß der übermittelten zeitlichen Gültigkeitsangabe anzuwenden. (6) 1 Der Abruf der ELStAM durch den Arbeitgeber steht einer gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 der Abgabenordnung des zuständigen Finanzamts unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich; einer Rechtsbehelfsbelehrung bedarf es nicht. 2 Sie gelten gegenüber dem Arbeitnehmer als bekannt gegeben, sobald der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Ausdruck der Lohnabrechnung mit den darin ausgewiesenen ELStAM ausgehändigt oder elektronisch bereitgestellt hat. 3 Die Verpflichtungen des Arbeitnehmers nach Absatz 2 gelten entsprechend. 4 Für die Berichtigung der ELStAM ist das Finanzamt des Arbeitnehmers zuständig. 5 Das gilt auch, wenn der Arbeitnehmer eine Änderung der ELStAM beantragt. (7) 1 In den Fällen des § 39c Absatz 3 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3 sowie des § 39d Absatz 1 Satz 3 stellt das Betriebsstättenfinanzamt für die Arbeitnehmer, denen keine Identifikationsnummer zugeteilt wurde, eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (Absatz 3) aus. 2 In diesem Fall tritt an die Stelle der Identifikationsnummer das lohnsteuerliche Ordnungsmerkmal (§ 41b Absatz 2 Satz 1 und 2). (8) 1 Das Finanzamt teilt dem Steuerpflichtigen auf Anfrage die bereitgestellten ELStAM mit. 2 Der Steuerpflichtige kann über das Finanzamt die Bereitstellung der ELStAM allgemein sperren lassen. 3 Er kann die Bereitstellung für bestimmte Arbeitgeber freigeben (Positivliste) oder sie für bestimmte Arbeitgeber sperren lassen (Negativliste). 4 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer für Zwecke der Positivliste die Steuernummer der Betriebsstätte mitzuteilen oder des Teils des Betriebs des Arbeitgebers, in dem der für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs maßgebende Arbeitslohn des Arbeitnehmers ermittelt wird. 5 Für Zwecke der Negativliste gilt dies nur für einen Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2011 beschäftigt ist. 6 Werden wegen einer Sperrung nach Satz 2 oder Satz 3 für einen abrufenden Arbeitgeber keine ELStAM bereitgestellt, so wird dem Arbeitgeber die Sperrung mitgeteilt und der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI zu ermitteln. (9) 1 Das Finanzamt informiert den Arbeitnehmer rechtzeitig vor dem Starttermin (Absatz 5) über die für ihn zum Zweck der Bereitstellung automatisiert abrufbarer Lohnsteuerabzugsmerkmale zu diesem Zeitpunkt gebildeten ELStAM. 2 Mit der Information wird der Arbeitnehmer aufgefordert, dem zuständigen Finanzamt etwaige gewünschte Änderungen oder Berichtigungen mitzuteilen; Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
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