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Änderung Anlage AbwAG vom 31.08.2018

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Anlage AbwAG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.08.2018 geltenden Fassung
Anlage AbwAG n.F. (neue Fassung)
in der am 31.08.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 22.08.2018 BGBl. I S. 1327
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 3)


(1) Die Bewertungen der Schadstoffe und Schadstoffgruppen sowie die Schwellenwerte ergeben sich aus folgender Tabelle:


Nr. | Bewertete Schadstoffe und Schadstoffgruppen | Einer Schadeinheit entsprechen jeweils folgende volle Messeinheiten | Schwellenwerte nach Konzentration und Jahresmenge | Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers

1 | Oxidierbare Stoffe in chemischem Sauerstoffbedarf (CSB) | 50 Kilogramm Sauerstoff | 20 Milligramm je Liter und
250 Kilogramm Jahresmenge | 303

2 | Phosphor | 3 Kilogramm | 0,1 Milligramm je Liter und
15 Kilogramm Jahresmenge | 108

3 | Stickstoff als Summe der Einzel- bestimmungen aus Nitratstickstoff, Nitritstickstoff und Ammoniumstickstoff | 25 Kilogramm | 5 Milligramm je Liter und
125 Kilogramm Jahresmenge | Nitratstickstoff: 106
Nitritstickstoff: 107
Ammoniumstickstoff: 202

4 | Organische Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) | 2 Kilogramm Halogen, berechnet als organisch gebundenes Chlor | 100 Mikrogramm je Liter und
10 Kilogramm Jahresmenge | 302

5 | Metalle und ihre Verbindungen: | | und |

5.1 | Quecksilber | 20 Gramm | 1 Mikrogramm
100 Gramm | 215

5.2 | Cadmium | 100 Gramm | 5 Mikrogramm
500 Gramm | 207

5.3 | Chrom | 500 Gramm | 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm | 209

5.4 | Nickel | 500 Gramm | 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm | 214

5.5 | Blei | 500 Gramm | 50 Mikrogramm
2,5 Kilogramm | 206

5.6 | Kupfer | 1.000 Gramm | 100 Mikrogramm
5 Kilogramm | 213

| | Metall | je Liter Jahresmenge |

6 | Giftigkeit gegenüber Fischeiern | 6.000 Kubikmeter Abwasser geteilt durch GEi | GEi = 2 | 401

(Text alte Fassung)


GEi ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Den Festlegungen in der Tabelle liegen die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers nach den in der Anlage 1 'Analysen- und Messverfahren' zur Abwasserverordnung angegebenen Nummern in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625) zugrunde, die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2016 (BGBl. I S. 1290) geändert worden ist.

(Text neue Fassung)


GEi ist der Verdünnungsfaktor, bei dem Abwasser im Fischeitest nicht mehr giftig ist. Die Verfahren zur Bestimmung der Schädlichkeit des Abwassers entsprechen den Analyse- und Messverfahren nach den Nummern, die in Anlage 1 der Abwasserverordnung angegeben sind.

(2) Wird Abwasser in Küstengewässer eingeleitet, bleibt die Giftigkeit gegenüber Fischeiern insoweit unberücksichtigt, als sie auf dem Gehalt an solchen Salzen beruht, die den Hauptbestandteilen des Meerwassers gleichen. Das Gleiche gilt für das Einleiten von Abwasser in Mündungsstrecken oberirdischer Gewässer in das Meer, die einen ähnlichen natürlichen Salzgehalt wie die Küstengewässer aufweisen.



(heute geltende Fassung)