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Änderung § 1 AbwAG vom 01.03.2010
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§ 1 AbwAG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2010 geltenden Fassung | § 1 AbwAG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne des § 1 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. | (Text neue Fassung) Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer im Sinne von § 3 Nummer 1 bis 3 des Wasserhaushaltsgesetzes ist eine Abgabe zu entrichten (Abwasserabgabe). Sie wird durch die Länder erhoben. |
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