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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (BäAusbV k.a.Abk.)
V. v. 21.04.2004 BGBl. I S. 632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.02.2016 BGBl. I S. 179
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-319 Berufliche Bildung
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§ 6 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhalts ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Zitierungen von § 6 Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BäAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BäAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage BäAusbV (zu § 6) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin (vom 16.02.2016)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4506/a62432.htm