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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben
§ 2 - Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG)
Artikel 31 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1702; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-4 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-4 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 2 Durchführung, Aussetzung und Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichs
(1) Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn
- 1.
- die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und
- a)
- nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder
- b)
- der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat;
- 2.
- die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären.
(2) Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger.
(3) Nach der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag wiederaufzunehmen; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Von Amts wegen soll ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich binnen fünf Jahren nach der Einkommensangleichung wieder aufgenommen werden.
Text in der Fassung des Artikels 103 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) G. v. 17. Dezember 2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449 m.W.v. 1. September 2009
Frühere Fassungen von § 2 VAÜG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.09.2009 | Artikel 103 FGG-Reformgesetz (FGG-RG) vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 VAÜG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VAÜG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
VAÜG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 VAÜG Durchführung des Versorgungsausgleichs vor der Einkommensangleichung (vom 08.11.2006)
... In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden ... überführt worden sind. (2) In den Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 sind die allgemeinen Vorschriften über den Versorgungsausgleich mit folgenden ... zugrunde liegt (Nummer 1 Buchstabe a Satz 2 und 3). (3) In den Fällen des § 2 Abs. 2 gilt bis zur Einkommensangleichung Absatz 2 entsprechend. (4) Absatz 1 Nr. 5, ...
Zitat in folgenden Normen
Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG)
Artikel 1 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1085
§ 50 VersAusglG Wiederaufnahme von ausgesetzten Verfahren nach dem Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz
... Ein nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes ausgesetzter ...
Zitate in Änderungsvorschriften
FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 103 FGG-RG Änderung des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes
... § 2 Abs. 1 Satz 2 des Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. ...
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