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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2009 aufgehoben

§ 4 - Versorgungsausgleichs-Überleitungsgesetz (VAÜG)

Artikel 31 G. v. 25.07.1991 BGBl. I S. 1606, 1702; aufgehoben durch Artikel 23 G. v. 03.04.2009 BGBl. I S. 700
Geltung ab 01.01.1992; FNA: 826-30-4 Allgemeine und gemeinsame Vorschriften
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§ 4 Anwendung der §§ 3b und 10a des Härteregelungsgesetzes vor der Einkommensangleichung



(1) Vor der Einkommensangleichung ist § 3b des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Absatz 1 Nr. 1 gilt, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende oder das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 erfüllt, nur, wenn das dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich unterliegende und das zum Ausgleich heranzuziehende Anrecht in ihrer Dynamik vergleichbar sind. In Ansehung von Anrechten im Sinne von § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die im Zeitpunkt der Entscheidung maßgebende Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.

2.
Absatz 1 Nr. 2 gilt nur in Ansehung solcher im Beitrittsgebiet erworbener Anrechte, welche die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllen. § 3 Abs. 1 Nr. 5 gilt entsprechend.

(2) Vor der Einkommensangleichung ist § 10a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
Eine Abänderung findet auch statt, wenn sie sich voraussichtlich nicht zugunsten eines Ehegatten oder seiner Hinterbliebenen auswirkt.

2.
In Ansehung von Anrechten im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 steht die Bezugsgröße (Ost) der Bezugsgröße gleich.

 
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