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Änderung § 11 FahrlG vom 08.11.2006
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§ 11 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 11 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis | |
(1) Die Fahrschulerlaubnis wird erteilt, wenn 1. der Bewerber mindestens 25 Jahre alt ist und keine Tatsachen vorliegen, die ihn für die Führung einer Fahrschule als unzuverlässig erscheinen lassen, 2. keine Tatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß der Bewerber die Pflichten nach § 16 nicht erfüllen kann, 3. der Bewerber die Fahrlehrerlaubnis für die Klasse besitzt, für die er die Fahrschulerlaubnis beantragt, 4. der Bewerber mindestens zwei Jahre lang im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Inhaber einer Fahrschulerlaubnis hauptberuflich als Fahrlehrer tätig war, 5. der Bewerber an einem Lehrgang von mindestens 70 Stunden zu 45 Minuten über Fahrschulbetriebswirtschaft teilgenommen hat, 6. der Bewerber den erforderlichen Unterrichtsraum, die erforderlichen Lehrmittel und die zur Fahrausbildung in der betreffenden Fahrerlaubnisklasse bestimmten Lehrfahrzeuge zur Verfügung hat. | |
(Text alte Fassung) (2) Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. (3) Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Ist der Bewerber eine juristische Person, wird die Fahrschulerlaubnis erteilt, wenn die in Absatz 1 Nr. 6 genannten Voraussetzungen erfüllt sind und keine Tatsachen vorliegen, die die zur Vertretung berechtigten Personen als unzuverlässig erscheinen lassen und eine von ihnen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 erfüllt, zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird. 2 Der verantwortliche Leiter muß nach den Umständen, insbesondere bei Berücksichtigung seiner beruflichen Verpflichtungen, die Gewähr dafür bieten, daß die Pflichten nach § 16 erfüllt werden. (3) 1 Bis zu fünf Inhaber einer Fahrschulerlaubnis der gleichen Klassen können eine Fahrschule in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betreiben (Gemeinschaftsfahrschule). 2 Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Fahrschüler von einem Mitgesellschafter oder von den bei dem Mitgesellschafter beschäftigten Fahrlehrern ausbilden zu lassen. 3 Eine zusätzliche Fahrschulerlaubnis ist nicht erforderlich. 4 Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform. (4) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Voraussetzungen der Fahrschulerlaubnis und des Betriebs einer Fahrschule, insbesondere die Anforderungen an Unterrichtsräume, Lehrmittel und Lehrfahrzeuge sowie der Überwachung der Fahrschulen. |
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