§ 35 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 35 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Zur Durchführung der und Gesetzes dieses auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. | (Text neue Fassung) Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. |