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Änderung § 35 FahrlG vom 08.11.2006

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§ 35 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 35 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.

(Text neue Fassung)

Zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit Zustimmung des Bundesrates Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen.