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Änderung § 48 FahrlG vom 08.11.2006
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§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 48 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. (2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch, die weiteren Aufzeichnungen und die Einzelheiten des Übermittlungsverfahrens zu erlassen. |
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