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Änderung § 19 FahrlG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 19 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 19 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unterrichtsentgelte


(1) 1 Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. 2 Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. 3 Dabei ist das Entgelt

1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung, für die Aufbauseminare nach § 2a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Straßenverkehrsgesetzes und für die Fahreignungsseminare nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes sowie

2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten

anzugeben. 4 Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. 5 Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

 
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