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Änderung § 23 FahrlG vom 08.09.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 23 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 23 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Voraussetzungen der amtlichen Anerkennung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die amtliche Anerkennung wird erteilt, wenn

1. keine Tatsachen vorliegen, die den Inhaber oder den verantwortlichen Leiter für die Führung einer Fahrlehrerausbildungsstätte als unzuverlässig erscheinen lassen,

2. die Fahrlehrerausbildungsstätte einen verantwortlichen Leiter hat, der in der Lage ist, den Unterricht sachkundig zu überwachen, und die Gewähr dafür bietet, daß die Pflichten des § 26 erfüllt werden,

3. der Fahrlehrerausbildungsstätte in ausreichender Anzahl Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich den Fahrlehreranwärtern die nach § 4 notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln,

4. der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,

5. ein sachgerechter Ausbildungsplan vorgelegt wird.

vorherige Änderung

Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.



2 Spätere Änderungen des Ausbildungsplans bedürfen der Genehmigung durch die Erlaubnisbehörde.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen über die nötigen Anforderungen an den verantwortlichen Leiter, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die Lehrmittel, die Lehrfahrzeuge und die Unterrichtsgestaltung, insbesondere an die Ausbildungspläne und die Unterrichtsmethoden der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)