Tools:
Update via:
Änderung § 40 FahrlG vom 07.12.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 40 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 3 6. StVGuaÄndG am 7. Dezember 2016 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 40 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.12.2016 geltenden Fassung | § 40 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 07.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 28.11.2016 BGBl. I S. 2722 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. | (Text neue Fassung) (1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit. Die Datenübermittlung nach Satz 1 kann auch im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung unter entsprechender Anwendung des § 30a Absatz 2 bis 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen. |
(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/al0-57291.htm