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Änderung § 10 FahrlG vom 01.04.2008
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§ 10 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 10 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erfordernis und Inhalt der Fahrschulerlaubnis | |
(Text alte Fassung) (1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. | (Text neue Fassung) (1) Wer als selbständiger Fahrlehrer Fahrschüler ausbildet oder durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer ausbilden läßt, bedarf der Fahrschulerlaubnis. Von der Fahrschulerlaubnis mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 darf nur zur vorübergehenden und gelegentlichen selbständigen Ausbildung von Fahrschülern Gebrauch gemacht werden. |
(2) Die Fahrschulerlaubnis wird auf Antrag für die Klassen BE, A, CE und DE erteilt. Im Übrigen ist § 1 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. |
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