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Änderung § 12b FahrlG vom 01.04.2008

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§ 12b FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 12b FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 12b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung an Inhaber eines Befähigungsnachweises aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz


vorherige Änderung

 


(1) In dem Antrag auf Erteilung einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der Bewerber den Namen und die Anschrift der Fahrschule mitzuteilen und anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrschulerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen:

1. einen amtlichen Nachweis über seine Staatsangehörigkeit,

2. eine amtliche Bescheinigung darüber, dass er zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig als Fahrlehrer niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung dieses Berufs zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist,

3. einen maßstabgerechten Plan der Unterrichtsräume mit Angaben über ihre Ausstattung,

4. eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,

5. eine Aufstellung über Anzahl und Art der Lehrfahrzeuge.

(2) Der Bewerber hat ferner die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen sowie eine vergleichbare Bescheinigung der zuständigen Behörde des Staates, in welchem er niedergelassen ist, beizufügen. Weist der Bewerber nach, dass in diesem Staat keine vergleichbare Bescheinigung ausgestellt wird, kann sie durch eine Versicherung an Eides statt des Bewerbers ersetzt werden. Die zuständige Behörde kann sich an den Mitgliedstaat, der die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 ausgestellt hat, wenden und alle Informationen über die Rechtmäßigkeit der Niederlassung des Bewerbers anfordern sowie Informationen darüber, dass keine berufsbezogenen verwaltungsrechtlichen und strafrechtlichen Sanktionen gegen den Bewerber vorliegen.

(3) Ist der Bewerber bereits Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1. eine amtlich beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Fahrlehrerscheins,

2. eine Erklärung, ob und von welcher Behörde bereits eine Fahrschulerlaubnis erteilt wurde.

(4) Ist der Bewerber noch nicht Inhaber einer inländischen Fahrlehrerlaubnis, hat er dem Antrag über Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 hinaus folgende Unterlagen beizufügen:

1. einen amtlich beglaubigten Nachweis über seine Berufsqualifikation im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG,

2. in den Fällen, in denen die Fahrlehrertätigkeit oder die Ausbildung zu diesem Beruf in dem Staat seiner Niederlassung nicht im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe a oder e der Richtlinie 2005/36/EG reglementiert ist, eine Bescheinigung darüber, dass er die Tätigkeit des Fahrlehrers innerhalb der letzten zehn Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens zwei Jahre lang im Staat seiner Niederlassung ausgeübt hat.

(5) Ist der Bewerber eine juristische Person, sind die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 bis 5, Absatz 3 Nr. 2 und für den verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zusätzlich die Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 Nr. 1 oder Absatz 4 beizufügen. Ferner ist zu erklären, welche sonstigen beruflichen Verpflichtungen der verantwortliche Leiter zu erfüllen hat. Für die zur Vertretung der juristischen Person berechtigten Personen gilt Absatz 2 Satz 1, 2 sowie Satz 3 letzter Halbsatz entsprechend.

(6) Die Erlaubnisbehörde hat die Angaben in den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 bis 5 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.