Tools:
Update via:
Änderung § 12c FahrlG vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. FahrlGÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 12c FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 12c FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 12c (neu) | (Text neue Fassung)§ 12c Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung |
Der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 hat der zuständigen Behörde jährlich Meldung zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich selbständig Fahrschüler auszubilden. Die Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. In dem Jahr der Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 ist eine Meldung nach Satz 1 entbehrlich. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/al11682-0.htm