Tools:
Update via:
Änderung § 21 FahrlG vom 01.04.2008
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 4. FahrlGÄndG am 1. April 2008 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 21 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung | § 21 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 21 Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis | |
(1) Die Fahrschulerlaubnis ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 11 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme nach § 34 Abs. 1 erteilt worden ist. Die Erlaubnisbehörde kann von der Rücknahme absehen, wenn der Mangel nicht mehr besteht. (2) Die Fahrschulerlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in § 11 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz, Nr. 2 und 6 und Abs. 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist. Unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 ist der Erlaubnisinhaber insbesondere dann, wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. | |
(Text alte Fassung) (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stilliegt oder in den Fällen des § 11 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. | (Text neue Fassung) (3) Die Fahrschulerlaubnis kann widerrufen werden, wenn 1. der Ausbildungsbetrieb aus einem vom Inhaber zu vertretenden Grunde nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Erlaubnis eröffnet wird oder über die Dauer eines Jahres hinaus stillliegt, es sei denn, es handelt sich um eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2; 2. der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 nicht mehr in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz rechtmäßig niedergelassen ist; 3. in den Fällen des § 11 Abs. 2, der §§ 11a, 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 und § 49 Abs. 3 der verantwortliche Leiter des Ausbildungsbetriebs wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz oder den auf ihm beruhenden Rechtsverordnungen obliegen. |
(4) Die Erlaubnisbehörde kann bei geistigen oder körperlichen Mängeln des Inhabers davon absehen, die Fahrschulerlaubnis zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn eine andere Person als verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt wird; für diese gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und Abs. 2 Satz 2. (5) Die Erlaubnis zum Betrieb von Zweigstellen ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen bekannt werden, welche die Versagung der Erlaubnis nach § 14 Abs. 2 rechtfertigen würden. (6) Wird die Fahrschulerlaubnis zurückgenommen oder widerrufen, erlischt auch die Erlaubnis zum Betrieb der Zweigstellen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrschulerlaubnis deswegen widerrufen wird, weil die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Nr. 6 nicht mehr gegeben sind. In diesem Falle kann der Inhaber einer Zweigstellenerlaubnis verlangen, daß die Erlaubnis für eine nach § 14 Abs. 2 zulässige Zweigstelle durch eine Fahrschulerlaubnis ersetzt wird. (7) Nach Rücknahme oder Widerruf der Fahrschulerlaubnis sind die Erlaubnisurkunde und gegebenenfalls die Urkunden über Erlaubnisse zum Betrieb von Zweigstellen, nach Widerruf einer Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigstelle die Urkunde über diese Erlaubnis unverzüglich der Erlaubnisbehörde zurückzugeben. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4512/al11687-0.htm