Änderung § 39 FahrlG vom 01.04.2008

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§ 39 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2008 geltenden Fassung
§ 39 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Inhalt der Registrierung


(1) Im Zentralen Fahrerlaubnisregister (§ 48 des Straßenverkehrsgesetzes) werden bei den dort eingetragenen betreffenden Inhabern von Fahrerlaubnissen zusätzlich die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, deren Datum, gegebenenfalls eine Befristung sowie die erteilende Behörde gespeichert.

(2) Im Verkehrszentralregister (§ 28 des Straßenverkehrsgesetzes) werden gespeichert:

1. unanfechtbare Versagungen einer Fahrlehrerlaubnis wegen nicht bestandener Prüfung oder wegen geistiger oder körperlicher Mängel,

2. unanfechtbare oder sofort vollziehbare Widerrufe und Rücknahmen einer Fahrlehrerlaubnis,

3. das Ruhen oder Erlöschen der Fahrlehrerlaubnis,

4. Verzichte auf eine Fahrlehrerlaubnis,

5. Rücknahmen eines Antrages auf Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis nach nicht bestandener Prüfung,

6. rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1, wenn gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mindestens hundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

7. unanfechtbare Versagungen oder sofort vollziehbare Widerrufe oder Rücknahmen der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte sowie Verzichte auf die amtliche Anerkennung.

Unberührt bleiben die Eintragungen nach § 28 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes.

(3) In den örtlichen Fahrlehrerregistern dürfen, soweit die örtliche Zuständigkeit nach § 32 gegeben ist, gespeichert werden:

1. Fahrlehrerlaubnisse,

2. Seminarerlaubnisse,

3. Fahrschulerlaubnisse und Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaftsfahrschule,

4. Zweigstellenerlaubnisse,

5. Beschäftigungsverhältnisse von Fahrlehrern,

6. Ausbildungsverhältnisse von Fahrlehrern mit befristeter Fahrlehrerlaubnis,

7. Tätigkeit als Ausbildungsfahrlehrer,

8. Betrieb als Ausbildungsfahrschule,

9. amtliche Anerkennungen von Fahrlehrerausbildungsstätten, deren Inhaber und verantwortliche Leiter,

10. die nach § 42 übermittelten Daten.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

Eine Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 2a Abs. 1 Satz 2 wird in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 mit einem Zusatz nach § 2a Abs. 1 Satz 2, eine Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 mit einem Zusatz nach § 11a Satz 2 in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Satz 2 in den örtlichen Fahrlehrerregistern gespeichert.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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