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Änderung § 3 FahrlG vom 26.08.2006
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§ 3 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.08.2006 geltenden Fassung | § 3 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 26.08.2006 geltenden Fassung durch Artikel 13 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis | |
In dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hat der Bewerber anzugeben, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen er die Fahrlehrerlaubnis erwerben will. Er hat dem Antrag beizufügen: 1. einen amtlichen Nachweis über Ort und Tag der Geburt, 2. einen Lebenslauf, | |
(Text alte Fassung) 3. das Zeugnis eines Amtsarztes oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - eines Facharztes oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung, | (Text neue Fassung) 3. ein ärztliches oder - auf Verlangen der Erlaubnisbehörde - ein fachärztliches Zeugnis oder das Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung über die geistige und körperliche Eignung, |
4. eine Ablichtung des Führerscheins; sie muß amtlich beglaubigt sein, wenn der Führerschein nicht zur Einsichtnahme vorgelegt wird, 5. Unterlagen über die Fahrpraxis (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5), 6. einen Nachweis über die Vorbildung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3), 7. eine Bescheinigung der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 3, 4 und 5), 8. im Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE eine Bescheinigung der Ausbildungsfahrschule über die Dauer der durchgeführten Ausbildung (§ 2 Abs. 5 Satz 1) und das Berichtsheft nach § 9a Abs. 3. Die sich auf die Ausbildung nach § 2 Abs. 5 beziehende Bescheinigung nach Satz 2 Nr. 7 und die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 8 sind nach Abschluß der Ausbildung nachzureichen. Der Bewerber hat die Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. |
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