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Änderung § 5 FahrlG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 289 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 5 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 5 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Erteilung der Fahrlehrerlaubnis, Fahrlehrerschein | |
(1) Die Fahrlehrerlaubnis wird durch Aushändigung oder Zustellung des Fahrlehrerscheins erteilt. Der Fahrlehrer hat den Fahrlehrerschein bei Fahrten mit Fahrschülern mitzuführen und der Erlaubnisbehörde sowie den für die Überwachung des Straßenverkehrs und bei Fahrerlaubnisprüfungen den für die Prüfung zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. (2) Der Fahrlehrerschein muß den Namen, die Vornamen, den Geburtstag und -ort und die Anschrift des Inhabers der Fahrlehrerlaubnis sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehrerlaubnis gilt und welche Auflagen bestehen. Außerdem müssen die Beschäftigungsverhältnisse und das Ausbildungsverhältnis mit dem Inhaber einer Fahrschule sowie die Gültigkeitsdauer der befristeten Fahrlehrerlaubnis eingetragen werden. Der Fahrlehrerschein ist der Erlaubnisbehörde bei Beginn und Ende des Beschäftigungs- und des Ausbildungsverhältnisses unverzüglich vorzulegen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Muster des Fahrlehrerscheins. |
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