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Änderung § 19 FahrlG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 19 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 289 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 19 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 19 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 19 Unterrichtsentgelte | |
(1) Jeder Inhaber der Fahrschulerlaubnis bildet seine Entgelte frei, selbständig und in eigener Verantwortung; dies gilt für Gemeinschaftsfahrschulen (§ 11 Abs. 3) entsprechend. Er hat sie mit den Geschäftsbedingungen in den Geschäftsräumen durch Aushang bekanntzugeben. Dabei ist das Entgelt 1. pauschaliert für die allgemeinen Aufwendungen des Fahrschulbetriebs einschließlich des gesamten theoretischen Unterrichts, für die Vorstellung zur Prüfung und für die Aufbauseminare (§ 31) sowie 2. stundenbezogen für eine Fahrstunde im praktischen Unterricht und für die Unterweisung am Fahrzeug zu jeweils 45 Minuten anzugeben. Das gilt auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Preise angegeben werden. Die Angaben über die Entgelte und deren Bestandteile sowie über die Geschäftsbedingungen müssen den Grundsätzen der Preisklarheit und der Preiswahrheit entsprechen. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5. | (Text neue Fassung) (2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung des Aushanges nach Absatz 1 Satz 2 bis 5. |
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