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Änderung § 48 FahrlG vom 08.11.2006

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 48 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 289 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des FahrlG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung
§ 48 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.11.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 289 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften


(Text alte Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

(Text neue Fassung)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)