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Änderung § 37 FahrlG vom 01.05.2014
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§ 37 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 37 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Registerführung und Registerbehörden | |
(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen dürfen Register (örtliches Fahrlehrerregister) über Fahrlehrer, Fahrschulen und Fahrlehrerausbildungsstätten führen. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt vermerkt 1. im Zentralen Fahrerlaubnisregister, ob ein Fahrerlaubnisinhaber auch Fahrlehrer ist, | |
(Text alte Fassung) 2. im Verkehrszentralregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts. | (Text neue Fassung) 2. im Fahreignungsregister die in § 39 Abs. 2 näher bestimmten Maßnahmen, Entscheidungen und Erklärungen auf dem Gebiet des Fahrlehrerrechts. |
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