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Änderung § 40 FahrlG vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 40 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 40 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Übermittlung der Daten zur Registrierung


(Text alte Fassung)

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Verkehrszentralregister mit.

(Text neue Fassung)

(1) Die nach § 32 zuständigen Behörden oder Stellen teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt unverzüglich die nach § 39 Abs. 1 und 2 zu speichernden und die zu einer Änderung oder Löschung einer Eintragung führenden Daten für das Zentrale Fahrerlaubnisregister und für das Fahreignungsregister mit.

(2) Ist ein Fahrlehrer, eine Fahrschule oder eine Fahrlehrerausbildungsstätte im Bereich mehrerer Erlaubnisbehörden tätig, so teilen sich diese gegenseitig die nach § 39 Abs. 3 gespeicherten Daten mit, soweit dies für die Überwachung nach § 33 erforderlich ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)