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Änderung § 49 FahrlG vom 01.05.2014

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§ 49 FahrlG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 49 FahrlG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3313
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 49 Übergangsregelung


(1) Personen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis sind, gilt die Fahrlehrerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt; der Fahrlehrerschein nach bisherigem Recht gilt als Fahrlehrerschein nach § 5 dieses Gesetzes.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. Sie haben ihren Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. Dabei haben sie, falls mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen. Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Natürlichen oder juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes Fahrschüler selbständig ausbilden oder sie durch Fahrlehrer, die von ihnen beschäftigt werden, ausbilden lassen, gilt die Fahrschulerlaubnis nach diesem Gesetz als erteilt. 2 Sie haben ihren Betrieb bis zum 1. März 1970 bei der zuständigen Erlaubnisbehörde anzuzeigen. 3 Dabei haben sie, falls mehrere Betriebsstellen der Fahrschule bestehen, eine davon als Hauptbetriebsstelle zu benennen. 4 Die anderen Betriebsstellen gelten fortan als Zweigstellen.

(3) 1 Die in Absatz 2 genannten Inhaber der Fahrschulerlaubnis, die nicht Fahrlehrer im Sinne dieses Gesetzes sind, haben innerhalb einer Frist von zwei Jahren eine andere Person zum verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs zu bestellen und dies der Erlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen. 2 Für diese Personen gilt § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 entsprechend.

(4) Bei Bewerbern um die Fahrlehrerlaubnis, die vor dem 1. November 1987 ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte abgeschlossen haben, gilt hinsichtlich der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis die bis zu diesem Zeitpunkt geltende Regelung des § 2 Nr. 4 und 4a.

(5) Nichtrechtsfähige Vereine, denen vor dem 17. Mai 1986 die Fahrschulerlaubnis erteilt worden ist, können von ihr weiterhin Gebrauch machen.

(6) Bei Bewerbern, die ihre Ausbildung in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder in einer Stelle nach § 30 Abs. 2 vor dem 1. Januar 1999 begonnen und vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen haben, richtet sich die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis während dieser zwei Jahre noch nach den vor dem 1. Januar 1999 geltenden Vorschriften.

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(7) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(7) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Klassen 3, 1 und 2 gelten weiter im Umfang der Erlaubnis der Klassen BE, A und CE. 2 Die Fahrlehrerlaubnis der Klasse 2 berechtigt zur Ausbildung von Fahrschülern, welche die Fahrerlaubnis der Klasse DE erwerben wollen, wenn der Fahrlehrer als Inhaber der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung am 31. Dezember 1998 berechtigt war, Bewerber um die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für Kraftomnibusse auszubilden. 3 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrlehrerlaubnisse der Bundeswehr gelten weiter.

(8) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilten Fahrschulerlaubnisse gelten weiter im Umfang der zugrundeliegenden Fahrlehrerlaubnis des Inhabers oder verantwortlichen Leiters. 2 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(9) Hat eine juristische Person als Inhaberin der Fahrschulerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 mehr als einen verantwortlichen Leiter des Ausbildungsbetriebs bestellt, darf sie den Ausbildungsbetrieb in der an diesem Tage vorhandenen Organisationsform bis spätestens zwei Jahre nach dem genannten Zeitpunkt fortsetzen.

(10) Ist vor dem 1. Januar 1999 der Betrieb einer Gemeinschaftsfahrschule aufgenommen worden, haben die Anzeige und die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Gesellschaftsvertrages (§ 17 Nr. 9) innerhalb von zwei Jahren nach dem genannten Zeitpunkt zu erfolgen.

(11) Wer als Inhaber einer Fahrschule vor dem 1. Januar 1999 durch von ihm beschäftigte Fahrlehrer Nachschulungskurse hat durchführen lassen, ohne selbst Inhaber der Nachschulungserlaubnis nach § 31 Abs. 1 zu sein, bedarf auch weiterhin keiner eigenen Seminarerlaubnis.

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(12) Wer als Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis am 1. Januar 1999 auf Grund einer Anerkennung oder eines Auftrages der zuständigen Landesbehörde berechtigt war, Nachschulungen gemäß dem Modell für ein Aufbauseminar für Kraftfahrer (ASK) zu veranstalten, darf Seminare nach § 4 des Straßenverkehrsgesetzes durchführen. Entsprechende Verwaltungsakte der zuständigen Landesbehörde bleiben wirksam; sie berechtigen zur Durchführung dieser Seminare auch in allen übrigen Bundesländern.

(13) Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.



(12) (aufgehoben)

(13) 1 Die vor dem 1. Januar 1999 erteilte Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte berechtigt zur Ausbildung von Fahrlehreranwärtern der jeweiligen entsprechenden neuen Fahrlehrerlaubnisklasse. 2 Absatz 7 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(14) Die Vorschriften über die Fahrlehrerausbildung nach § 2 Abs. 5 sind ab 1. Oktober 1999 anzuwenden.

(15) Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis, die noch nicht an einer Fortbildung nach § 33a teilgenommen haben, müssen der Verpflichtung zur Fortbildung bis spätestens 1. Januar 2001 nachkommen.

(16) Eine bis zum 31. März 2008 nach § 2 Abs. 6 in der bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung erteilte Fahrlehrerlaubnis behält vorbehaltlich der vorstehenden Absätze ihre Gültigkeit.

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(17) 1 Seminarerlaubnisse nach § 31 Absatz 1 in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung, die bis zum Ablauf des 29. August 2013 erteilt worden sind, berechtigen noch bis zum 30. April 2016 zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars, wenn der Inhaber der Seminarerlaubnis vor der Durchführung des Fahreignungsseminars an einem mindestens dreitägigen Fortbildungslehrgang über die Inhalte des Fahreignungsseminars teilgenommen hat. 2 Die Pflicht zur regelmäßigen Fortbildung nach § 33a Absatz 2 entsteht nach der Teilnahme an diesem Fortbildungslehrgang. 3 Im Fall des Satzes 1 gilt § 31a mit der Maßgabe, dass die Voraussetzung nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 durch die Teilnahme an dem Fortbildungslehrgang nach Satz 1 als erfüllt anzusehen ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017)