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Änderung § 25 FahrlG vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 FahrlG, alle Änderungen durch Artikel 473 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie des FahrlGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 25 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Erteilung der amtlichen Anerkennung, Anerkennungsurkunde | |
(1) Die amtliche Anerkennung wird durch Aushändigung oder Zustellung der Anerkennungsurkunde erteilt. (2) Die Urkunde muß den Namen und die Anschrift der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte, den Namen und die Anschrift des Inhabers der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte - bei natürlichen Personen auch die Vornamen und den Geburtstag und -ort - sowie die Angabe enthalten, für welche Klasse von Kraftfahrzeugen die Fahrlehreranwärter ausgebildet werden sollen und welche Auflagen bestehen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung). Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen. | (Text neue Fassung) (3) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt führt ein Verzeichnis der amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätten, in welchem Name und Anschrift der Ausbildungsstätte sowie der Name des verantwortlichen Leiters enthalten sind, und übernimmt die regelmäßige Veröffentlichung des Verzeichnisses im Verkehrsblatt (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur). 2 Die Erlaubnisbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt die Angaben nach Satz 1 sowie jede Änderung dieser Angaben mitzuteilen. |
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