§ 48 FahrlG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 48 FahrlG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 473 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Ermächtigungsgrundlagen, Ausführungsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erläßt Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates über den näheren Inhalt einschließlich der Personendaten der nach § 39 zu speichernden Eintragungen. |