Zitierungen von § 12b FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12b FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12c FahrlG Meldepflicht der Inhaber einer Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung (vom 01.04.2008)
... Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche ... erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den ...
§ 17 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und des verantwortlichen Leiters des Ausbildungsbetriebs (vom 01.04.2008)
... § 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend, 7. bei ...
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Gesetz zur Änderung des Fahrlehrergesetzes
G. v. 19.03.2008 BGBl. I S. 418
Artikel 1 4. FahrlGÄndG
... Vereinsregister" gestrichen. 11. Nach § 12 werden folgende §§ 12a bis 12c eingefügt: „§ 12a Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis, ... 4 an Ort und Stelle zu prüfen. § 33 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 12b Antrag auf Erteilung der Fahrschulerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen ... Meldung muss abweichend von Satz 1 schriftlich erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche ... erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 12b Abs. 1 bis 4, auch in Verbindung mit § 12b Abs. 5, beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den ... 12a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4, Abs. 4 Satz 2 sowie § 12b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2, Abs. 3, 4 und 5 Satz 2 gelten entsprechend" angefügt. ...


Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed