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Änderung § 4 NLV vom 01.05.2008

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§ 4 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 4 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Voraussetzungen der Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Soll ein Lebensmittel mit einer Angabe in den Verkehr gebracht werden, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, darf dies nur mit der Angabe "ohne Gentechnik" geschehen und nur, wenn

1. es nicht aus einem genetisch veränderten Organismus besteht oder aus einem genetisch veränderten Organismus hergestellt worden ist,

2. es nicht unter Verwendung von Stoffen hergestellt worden ist, die aus genetisch veränderten Organismen bestehen oder aus genetisch veränderten Organismen hergestellt sind, und bei der Herstellung der verwendeten Stoffe keine aus genetisch veränderten Organismen gewonnenen technischen Hilfsstoffe einschließlich Extraktionslösungsmittel und Enzyme eingesetzt wurden,

3. dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, keine Futtermittel oder Futtermittelzusatzstoffe oder Arzneimittel im Sinne des § 2 des Arzneimittelgesetzes verabreicht worden sind, die mit Hilfe gentechnischer Verfahren hergestellt worden sind.

Sind Bestandteile aus der gentechnischen Veränderung unbeabsichtigt und in unvermeidbaren Spuren im Laufe der Herstellung, des Inverkehrbringens oder des Behandelns in ein Lebensmittel gelangt, steht dies einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 nicht entgegen. Einer Kennzeichnung im Sinne des Satzes 1 steht ebenfalls nicht entgegen, wenn ein in Satz 1 Nr. 3 bezeichnetes Arzneimittel wegen eines therapeutischen oder prophylaktischen Bedarfs verabreicht worden ist und ein in seiner therapeutischen Wirksamkeit oder auf Grund seiner besonderen Eigenschaften vergleichbares, ohne Hilfe gentechnischer Verfahren hergestelltes Arzneimittel nicht zur Verfügung gestanden hat. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für das Bewerben eines Lebensmittels.



 
 

 
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