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Änderung § 7 NLV vom 01.05.2008

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 7 NLV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2008 geltenden Fassung
§ 7 NLV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Straftaten


(1) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1. ohne Genehmigung nach § 3 Abs. 1 oder

2. entgegen § 3 Abs. 2

ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt oder

2. entgegen § 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt.


(Text neue Fassung)

(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2017) 

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