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Änderung § 3 NLV vom 13.07.2017
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§ 3 NLV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2017 geltenden Fassung | § 3 NLV n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 13 V. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2272 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Inverkehrbringen und Kennzeichnung | |
(1) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nicht ohne eine nach den in Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Verfahren erteilte Genehmigung in den Verkehr gebracht werden. (2) Die in Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 genannten Lebensmittel und Lebensmittelzutaten dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er dies spätestens zum Zeitpunkt des ersten Inverkehrbringens der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 angezeigt hat. (3) Lebensmittel und Lebensmittelzutaten im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 dürfen von demjenigen, der für das Inverkehrbringen verantwortlich ist, nur in den Verkehr gebracht werden, wenn diese gemäß Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 gekennzeichnet sind. | |
(Text alte Fassung) (4) Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) |
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